FC Thüringen Jena geht gegen Sportgerichtsurteil in Berufung

Torsten Graf, 28.10.2011

FC Thüringen Jena geht gegen Sportgerichtsurteil in Berufung

TFV-Verbandsgericht verhandelt am 3. November in Oberhof

Der FC Thüringen Jena hat gegen das Urteil des Sportgerichts des Thüringer Fußball-Verbandes (TFV), Nummer 93 vom 19.10.11, fristgemäß Berufung eingelegt. Gegenstand sind die Umstände vor dem Beginn des Landespokalspiels zwischen den Jenaern und dem FSV Wacker 03 Gotha, das die Gäste mit 5:0 gewonnen hatten. Über die Berufung wird das TFV-Verbandsgericht am 3. November in Oberhof befinden. An diesem Abend stehen weitere Urteile auf dem Prüfstand.

Hier noch einmal Auszüge aus dem entsprechenden Urteil Nummer 93 und die ausführliche Begründung des TFV-Sportgerichts:

Der frist- und formgerechte Einspruch des FC Thüringen Jena e.V. wird als unbegründet zurückgewiesen, die I. Herrenmannschaft des FC Thüringen Jena scheidet aus dem laufenden Pokalwettbewerb aus, die I. Herrenmannschaft des FSV Wacker 03 Gotha e.V. erreicht die nächste Runde.

Die verfahrensbezogenen Kosten und die anteiligen Kosten der Verhandlung in Höhe von € 234,70hat der FC Thüringen Jena e.V. zu tragen.

Der Spielausschuss und der DFBnet Verantwortliche der Geschäftsstelle erhalten die Auflage, den elektronischen Spielberichtsbogen um den Zusatz „ Spielerpasskontrolle erfolgt“ einzufügen. Als Termin der Anpassung wird der 31.10.2011 festgelegt.

In der Begründung heißt es unter anderem:

Der FC Thüringen Jena e.V. trägt in seinem Einspruch vom 10.10.2010 vor, dass bei v. g. Spiel keine ordnungsgemäße Passkontrolle durchgeführt werden konnte, da der Mannschaftsverantwortliche des FSV Wacker 03 Gotha e.V. keine Spielerpässe vorlegen konnte oder wollte. Der Mannschaftsverantwortliche des FSV Wacker 03 Gotha e.V. habe sich dahingehend geäußert, dass man keine Pässe mit sich führen müsse, da dies in der NOFV-Oberliga nicht zwingend notwendig sei.

Der FSV Wacker 03 Gotha e.V. bestreitet diese Darstellung und trägt seinerseits vor, die Spielerpässe körperlich mitgeführt zu haben und außerdem nicht durch den FC Thüringen Jena e.V. und auch nicht durch den Schiedsrichter aufgefordert gewesen zu sein, die Spielerpässe vorzulegen.

Seitens des FC Thüringen Jena e.V. wurde der Schiedsrichter der Partie über die Vorgänge im Vorfeld der Partie in Kenntnis gesetzt. Der Schiedsrichter räumte in diesem Zusammenhang ein, dass er davon ausgegangen sei, dass, wenn eine elektronischen Freigabe der Eintragungen im elektronischen Spielberichtsbogen durch beide Vereine erfolgt sei, mit welcher die Richtigkeit aller Angaben inklusive bestätigt wird, auch erklärt ist, dass die Passkontrolle ordnungsgemäß und beanstandungslos durchgeführt wurde. Der Schiedsrichter selbst sah vor diesem Hintergrund keine Veranlassung die Angaben des FC Thüringen Jena e.V. zu überprüfen und dazu selbst eine Passkontrolle zu veranlassen. Nach dem Spiel nahm der Schiedsrichter allerdings folgende Eintragung im Spielbericht vor: „Laut Angaben der Gastgeber konnte Gotha vor dem Spiel keine Spielerpässe vorlegen.“ Eine Bestätigung dessen seitens des FSV Wacker 03 Gotha e.V. zu diesem Sachverhalt erfolgte allerdings weder mündlich noch schriftlich gegenüber dem Schiedsrichter.

Der FC Thüringen Jena e.V. bestand vor Anpfiff des Spiels allerdings nicht auf eine Passkontrolle, sondern war der Meinung, mit der Mitteilung des Sachverhaltes an den Schiedsrichter das Notwendige getan zu haben.

Dieser Sachverhalt steht - insoweit er aufgeklärt werden konnte - aufgrund der Einlassungen der Vertreter der Vereine, der Einvernahme des Schiedsrichters zur Überzeugung des Sportgerichts fest. Unklar bleibt für das Sportgericht aber insbesondere, ob der FSV Wacker Gotha e.V. tatsächlich die Spielerpässe mitführte. Der FC Thüringen Jena e.V. als Antragsteller hätte diesen für ihn günstigen Sachverhalt beweisen müssen, konnte diesbezüglich aber keine ausreichenden Beweismittel beibringen, weshalb das Rechtsmittel zurück zu weisen ist.

Die vorliegend entscheidende Frage wäre nur dann zu klären gewesen, wenn der FC Thüringen Jena e.V. im Vorfeld der Partie auf einer Passkontrolle in Anwesenheit des Schiedsrichters bestanden hätte. Der FC Thüringen Jena e.V. durfte sich nicht darauf verlassen, dass der Schiedsrichter den Sachverhalt für den Verein aufklären würde. Der Schiedsrichter ist lediglich verpflichtet, die Aufsicht über die Passkontrolle zu führen, veranlassen muss diese jeder Verein/jede Mannschaft selbst.

Der FC Thüringen Jena e.V. hätte nach Auffassung des Sportgerichts, insbesondere bei den gegenüber dem Schiedsrichter vorgetragenen Vorwürfen und den starken Indizien bezüglich der fehlenden Spielerpässe, sogar auf einer persönlichen Kontrolle (siehe hierzu § 7 Ziffer 5 Absatz 4 der Spielordnung des TFV) der Spielerpässe bestehen können, im vorgetragenen Fall, sogar müssen.


Hartmut Gerlach


Quelle:http://www.tfv-erfurt.de